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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 180/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1908c | |
BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1897 | |
FGG § 69i Abs. 8 | |
FGG § 69g Abs. 1 Satz 1 |
BayObLG Beschluss
LG Traunstein 4 T 4366/99 AG Altötting XVII 744/92
02.08.00
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr.Plößl und Dr.Schreieder am 2.August 2000 in der Betreuungssache auf die weitere Beschwerde der Beteiligten
beschlossen:
Tenor:
I. Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 12. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er die Person des Betreuers betrifft.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluss zurückgewiesen.
Gründe I.
Für die Betroffene wurde 1992 ein Betreuer bestellt.
Die Betreuung war mit Beschluss vom 17.2.1994 der Tochter der Betroffenen übertragen worden. Durch einstweilige Anordnung vom 22.5.1998 wurde diese wieder entlassen und an ihrer Stelle ein Berufsbetreuer bestellt. Die Hauptsacheentscheidung bezüglich der Entlassung der Tochter steht noch aus.
Mit Beschluss vom 15.11.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung unter gleichzeitiger Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, wobei es in den Gründen u.a. ausführte, der bisherige Betreuer sei auch weiterhin geeignet, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen.
Gegen diesen Beschluss legte die Tochter der Betroffenen Beschwerde ein mit dem Ziel, die Betreuung aufzuheben, zumindest aber anstelle des jetzigen Betreuers selbst zur Betreuerin bestellt zu werden.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12.5.2000 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Tochter mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt, soweit die angefochtene Entscheidung die Person des Betreuers betrifft, zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, bleibt im übrigen jedoch ohne Erfolg.
1. Die Beschwerdeentscheidung hält bezüglich der Verlängerung der Betreuung und des Umfangs des Aufgabenkreises des Betreuers der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO). Das Landgericht hat den insoweit relevanten Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Die den Senat bindenden Feststellungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO) tragen die betreffenden vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, soweit sie die Person des Betreuers zum Gegenstand hat.
a) Zwar hat das Landgericht der Tochter der Betroffenen diesbezüglich zutreffend ein Beschwerderecht zuerkannt. Dieses ergibt sich aus § 69i Abs.8 i.V.m. § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1996, 126). Im Anschluß an die Bestellung des neuen Betreuers durch die einstweilige Anordnung vom 22.5.1998 ist zwar zunächst keine Hauptsacheentscheidung gemäß § 1908c BGB ergangen. Eine solche ist aber nunmehr in der Sache durch den VerlängerungsBeschluss vom 15.11.1999 getroffen worden.
b) Das Landgericht hat seine Entscheidung zur Person des neuen Betreuers an den in § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Voraussetzungen für eine "Entlassung" des Betreuers ausgerichtet und dargelegt, dass kein Grund vorliege, dem anläßlich der Entlassung der Tochter der Betroffenen bestellten Betreuer das Amt zu entziehen; ihm könne nicht vorgeworfen werden, die Betreuung pflichtwidrig geführt zu haben. Die Beschwerdekammer hat dabei verkannt, dass die Auswahl des nach § 1908c BGB zu bestellenden neuen Betreuers gemäß § 1897 BGB zu erfolgen hat und hierbei insbesondere auch dessen Absätze 4 (Vorschlag des Betreuten) und 5 (Rücksichtnahme auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betreuten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten) zu beachten sind. Ist der neue Betreuer zunächst durch einstweilige Anordnung bestellt worden, kann er in der Hauptsacheentscheidung nicht allein deshalb in seinem Amt bestätigt werden, weil er die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Vielmehr ist der neue Betreuer auch im Falle einer vorangegangenen einstweiligen Anordnung nach den Kriterien des § 1897 BGB auszuwählen.
Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab. Denn bisher hat das Amtsgericht darüber, ob die Tochter als Betreuerin zu entlassen ist, noch nicht abschließend entschieden. Diese Frage steht in innerem Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren noch offenen Auswahlentscheidung und sollte deshalb vorrangig geklärt werden.
Ende der Entscheidung
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